Satzung

Präambel

Aus dem Bewußtsein „Wir alle leben in der EINEN WELT“ und der Verantwortung von Christen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung will der Verein im örtlich überschaubaren Umfeld Menschen motivieren, sich den Nöten und Problemen der Mitmenschen in der sogenannten „Dritten Welt“ zu öffnen und zuzuwenden. Der Verein knüpft an die Arbeit der seit 1990 in der Pfarrgemeinde St. Nikolaus Wolbeck tätigen Arbeitsgruppe „EINE-WELT-KREIS St. Nikolaus Wolbeck“ und an die Eine-Welt-Initiative in der Evangelischen Kirchengemeinde Wolbeck an und ergänzt diese in eigenständiger Verantwortung.
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Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Ökumenischer Eine-Welt-Kreis St. Nikolaus Wolbeck e.V. (Im Nachfolgenden als ÖWK abgekürzt).
2. Er hat seinen Sitz in 48167 Münster / Wolbeck.
3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48149 Münster erfolgt.
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§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist es, Maßnahmen und Einrichtungen in den vom ÖWK als förderungswürdig anerkannten Ländern zu fördern und zu unterstützen, die
a) der Entwicklung des jeweiligen Landes im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesen sowie in der Landwirtschaft dienen und dabei vorrangig der Verbesserung der Lebensbedingungen der einheimischen Bevölkerung zugute kommen,
b) geeignet sind, in einem partnerschaftlichen Prozeß das Verständnis für die kulturelle und religiöse Eigenart der Völker zu wecken und zu vertiefen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Beschaffung von Geldmitteln und Sachspenden für Projekte, die den Vereinszwecken entsprechen. Dazu gehört auch die Sicherung des Transports der Spenden an den jeweiligen Bestimmungsort;
– den Betrieb eines Weltladens, dessen Gesamterlös ausschließlich den Zwecken des Vereins zugute kommt;
– den partnerschaftlichen Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne der kulturellen oder religiösen Völkerverständigung und die dazu notwendige finanzielle Unterstützung mittelloser Partner des e.V.;
– sach- und problembezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
– Einzel- und Katastrophenhilfe.

§ 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder mittelbar noch unmittelbar Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die bei der Wahrnehmung der vom Ökumenischen Ein-Welt-Kreis übertragenen Aufgaben entstandenen Kosten und Auslagen können maximal in der Höhe der steuerlich zulässigen Sätze erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke unterstützt und ihren Beitritt schriftlich erklärt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
b) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Beiträge
Mitgliedschaftsbeiträge werden erhoben. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist in Geld zu leisten und im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
– der Beirat
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§ 7 Vorstand
1. der Vorstand aus einem /einer Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Vertretern/innen sowie zwei Beisitzern. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer um jeweils zwei erweitert werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1.Vorsitzende und ein/e Vertreter/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet worden sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgaben sind im einzelnen in einer Geschäftsordnung festgelegt.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal, im übrigen nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder einer/m Vertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandsitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit von vier (fünf bei Aufstockung nach §7.1) Vorstandsmitgliedern gegeben.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
7. Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzen- de/n; bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n Vertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, sofern bestimmte Aufgaben und Entscheidungen gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten.
Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens 4 Wochen vor Geschäftsjahresende dem Vorstand zuzuleiten und werden in der jeweils ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres entschieden. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung des Vereins;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Festsetzung des jährlichen Beitrages;
f) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch eine/r der Kassenprüfer/innen ausscheiden muß;
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge;
h) Entscheidung über den vom Vorstand aufgestellten Jahreshaushaltsplan;
i) Entscheidung über neue Projekte und Aufgaben des Vereins;
j) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
k) Entscheidungen über Änderung der Satzung;
l) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
7. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.

§ 9 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand des Vereins und besteht aus:
a) dem Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Nikolaus Wolbeck und der Pfarrerin/dem Pfarrer der Ev. Kirchengemeinde Wolbeck oder einer/em von ihnen Beauftragten aus dem Seelsorgteam;
b) je einem Mitglied des Kirchenvorstandes und des Presbyteriums;
c) der/dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und der/dem Vorsitzenden des Gemeindebeirates der Ev. Kirchengemeinde oder einer/einem von ihnen Beauftragten;
Der Vorstand hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung einzuladen.
Die Beiratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und müssen hierzu vom Vorstand eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Im Falle der Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus, 48167 Münster/Wolbeck, Herrenstraße 15, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.02.2004 beschlossen. die neue Satzung tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen ist.
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Münster, den 10.02.2004
Unterschriften:

Auf dieser Seite gilt: die Satzung ist natürlich nur mit den Unterschriften gültig. Daher gilt immer nur die gedruckte Fassung, die Sie beim Vorstand bekommen können!

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